Bei der Bilanz und Erfolgsrechnung handelt es sich um Urkunden im Sinne des schweizerischen Strafgesetzbuchs. Wer falsche Buchungen vornimmt, begeht somit unter Umständen eine Urkundenfälschung. Dies gilt auch für das Ausstellen von fehlerhaften Lohnausweisen. Je nach Vergehen, können unterschiedliche Strafen erfolgen. Dies lässt sich jedoch verhindern, wenn:

  • Sämtliche Buchungen vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch erfasst werden.
  • Keine Buchung ohne Belegnachweis vorgenommen wird.
  • Die Buchungen klar und nachprüfbar sind.
  • Die Buchhaltung und das Rechnungswesen zweckmässig ausgestaltet ist im Hinblick auf Art und Grösse des Unternehmens.
  • Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (OR 957) und Rechnungslegung (OR 958 ff) gemäss Obligationenrecht eingehalten werden.