Arbeitnehmerhaftung - wer haftet für Schäden im Arbeitsalltag?
Der Arbeitnehmer haftet für Schäden, wenn er seinen Arbeitsvertrag verletzt, etwa indem er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkommt. Dies allerdings nur, wenn dem Arbeitgeber ein tatsächlicher Schaden entsteht, wenn dieser Schaden direkt auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen ist und die Schuld bei ihm liegt. In der Praxis muss aber jeder Fall individuell beurteilt werden.
Sorgfaltspflichtverletzung und Berufsrisiko
Nur weil ein Arbeitnehmer seine Arbeit schlecht erledigt, hat er nicht automatisch seinen Arbeitsvertrag oder seine Sorgfaltspflicht verletzt. Solange die gelieferte Arbeit qualitativ und quantitativ mit der vereinbarten Leistung übereinstimmt, wird die Sorgfaltspflicht in der Regel als erfüllt angesehen. Je weiter oben ein Arbeitnehmer in der Firmenhierarchie steht, je höher sein Bildungsgrad und sein Salär sind, desto höher sind die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht. In der Praxis gibt es aber Arbeiten, die selbst bei grösster Sorgfalt misslingen können. Und Tätigkeiten, bei denen das Risiko für Schäden besonders hoch ist, beispielsweise bei Chauffeuren oder anderen Mitarbeitenden, die mit einem Geschäftsfahrzeug unterwegs sind. Hier können Schadenfälle nicht ausgeschlossen werden. So oder so sollte ein Arbeitnehmer keine Stelle antreten, die er aufgrund seines Ausbildungsgrads und seiner Leistungsfähigkeit gar nicht erfüllen kann. Er begeht damit eine grundsätzliche Sorgfaltspflichtverletzung. Der Arbeitgeber muss seinerseits prüfen, ob der Arbeitnehmer für eine Stelle überhaupt geeignet ist. Ausserdem hat er sein Personal ausreichend zu instruieren und zu überwachen, sonst wird ein entstandener Schaden nicht als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet.
Schadenumfang
In der Praxis werden mögliche Schäden meistens durch den Arbeitgeber versichert, insbesondere bei Fahrzeugen. Einige Gerichte sind der Meinung, dass hier eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden müsse. Der Schaden, den der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer höchstens geltend machen kann, ist auf den Selbstbehalt, einen allfälligen Malus, ungedeckt gebliebene Schäden oder mögliche Regressforderungen beschränkt.
Fahrlässigkeit oder Absicht?
Die Haftung für einen Schaden setzt voraus, dass der Arbeitnehmer absichtlich oder mindestens fahrlässig gehandelt hat. Wenn jemand etwas nicht beachtet hat, was er bei genauerem Überlegen hätte beachten müssen, gilt das als leicht fahrlässig. Grob fahrlässig handelt jemand, der elementare Vorsichtsmassnahmen ausser Acht lässt. Wie die Abstufung der Fahrlässigkeit beurteilt wird hat unmittelbare Auswirkungen auf die Haftungshöhe. Handelt ein Arbeitnehmer lediglich leicht fahrlässig, wird die Haftung normalerweise stark reduziert. Insbesondere bei Arbeiten, bei denen das Risiko für Schäden besonders hoch ist, kann die Schadensersatzpflicht sogar ganz entfallen. Gleiches gilt auch bei mittlerer Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit erfolgt meistens keine Haftungsreduktion; die Schadenhöhe und die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers werden aber oft berücksichtigt. Hat der Arbeitnehmer den Schaden mit voller Absicht verursacht, wird er jedoch voll schadensersatzpflichtig.
Abweichende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag
Die gesetzliche Arbeitnehmerhaftung darf nicht durch Klauseln im Arbeitsvertrag verschärft werden. Solche Klauseln sind nichtig und der Arbeitnehmer ist nicht daran gebunden. Haftungsmilderungen hingegen sind erlaubt, beispielsweise indem man im Vertrag die Haftung für leichtes Verschulden zum Vornherein ausschliesst oder für den konkreten Schadenfall eine Vergleichsvereinbarung vorsieht.
Schaden geltend machen
Der Arbeitgeber muss direkt nach dem Schadenfall eindeutig erklären, ob er den Schaden ersetzt haben will oder nicht. Andernfalls beurteilen die Gerichte dies als Schadensverzicht. Damit soll verhindert werden, dass Schadensersatzforderungen erst im Streitfall oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Thema werden.
Bonus statt Arbeitnehmerhaftung
Als Unternehmen kann man die Vermeidung von Schäden und den Umgang damit auch positiv angehen: Im Arbeitsvertrag ist es möglich, über den Lohn hinaus für die sorgfältige Arbeitserledigung einen Bonus zu vereinbaren, beispielsweise wenn es keine Kassenfehlbeträge gibt oder wenn ein Chauffeur unfallfrei fährt.
Quelle: UP-Date April 2020, Treuhand-Suisse, 23. April 2020
Weitere Informationen zu Lohn- und Personaladministration