Im neuen Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV Eidg. Steuervewaltung, welches ab dem 1.1.2021 gültig ist, werden folgende Anwendungsfälle gelöst:
- Wer gilt als Grenzgänger?
- Wer ist ein quasi Ansässiger?
- Wer gilt als faktischer Arbeitgeber?
- Wer zählt als Wochenaufenthalter?
- Was ist der Unterschied zwischen Monats- und Jahresmodell?
- NOV; nachträglich ordentliche Veranlagung, wann kommt diese zur Anwendung?
Weiter sind folgende Punkte zur Quellensteuer zu berücksichtigen und Anzupassen:
- Die neuen Quellensteuertarife per 1.1.2021 sind in der Lohnbuchhaltung, respektive Lohnabrechnung der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer anzupassen.
- Die Quellensteuern müssen neu direkt mit dem anspruchsberechtigtem Kanton (Wohnort oder Wochenaufenthaltsort des Arbeitnehmers) abgerechnet werden. Es können nicht mehr alle quellensteuerpflichtigen Personen über der Sitzkanton des Unternehmens oder der Betriebsstätte abgerechnet werden.
- Bisher wurden Arbeitnehmer, welche der Quellensteuer unterliegen nur dann nachträglich ordentlich besteuert (Quellensteuerabzug + ordentliche Steuererklärung), wenn sie ein Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120‘000 / Jahr erzielten. Neu steht es allen Quellensteuerpflichtigen frei, nachträglich eine ordentliche Veranlagung zu beantragen. Der Antrag auf eine ordentlich nachträgliche Besteuerung muss bis am 31.03. des Folgejahres eingereicht werden. Wer einmal nachträglich ordentlich am Register erfasst wurde, bleibt bis zum Ende der Steuerpflicht am ordentlichen Register. Es gibt keine Wechsel Möglichkeit.
- Die Bezugsprovisionen für die Mitwirkung der SSL dürfen nur noch 1-2% des Quellensteuerbetrages betragen (Kanton AG bleibt unverändert 2%)
- Der Tarifcode D für Einkünfte aus Nebenerwerb fällt weg. Bei Arbeitnehmern, die mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehen, muss in Zukunft das satzbestimmende Einkommen ermittelt werden.