Selbständige Erwerbstätigkeit

Wer ist selbstständig erwerbend?

Bei jeder Erwerbstätigkeit stellt sich die Frage, ob die Einkünfte aus dieser Arbeit nach dem AHV-Gesetz als Erwerb aus unselbstständiger oder aus selbstständiger Tätigkeit gelten. Als selbständig erwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. 

Die Anerkennung der Selbstständigkeit wird für eine bestimmte Tätigkeit bzw. Branche ausgestellt und den Selbstständigerwerbenden mitgeteilt. Es ist deshalb möglich, dass jemand sowohl selbstständigerwerbend (für bestimmte Tätigkeiten) als auch unselbstständigerwerbend (für die übrigen Tätigkeiten) ist. 

Die zuständige Ausgleichskasse beurteilt im Einzelfall, ob jemand im Sinne der AHV als unselbständig oder als selbständigerwerbend zu betrachten ist. Die unten aufgeführten Kriterien sind für den Entscheid richtungsweisend.

Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit

Im Einzelnen deuten unter anderem folgende Merkmale auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin:

  • Tätigen von erheblichen Investitionen
  • Handeln unter eigenem Namen auf eigene Rechnung
  • Verfügen über eigene Geschäftsräume
  • Tragen der Unkosten und des Verlustrisikos
  • Beschäftigen von Personal
  • Freies Bestimmen von Art und Weise der Arbeitserbringung; keinen Weisungen unterworfen
  • Gleichstellung gegenüber Person, die Auftrag erteilt hat
  • Selbständiges Festlegen der Arbeitszeiten
  • Tätigsein für mehrere Auftraggebende

 

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Was versteht man unter einer unselbständigen Erwerbstätigkeit?

Als unselbständig erwerbend gilt, wer in untergeordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet, ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen.

Merkmale der unselbständigen Erwerbstätigkeit

Für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen unter anderem folgende Merkmale:

  • Fehlen erheblicher Investitionen
  • Keine massgebliche Entscheidungsbefugnis über Investitionen und Personalfragen
  • Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung
  • Pflicht, sich an Weisungen zu halten (in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht); Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses
  • Bindung an Arbeitsplan, Arbeitszeiten und Präsenzpflicht
  • Zuweisung eines Arbeitsplatzes
  • Regelmässige Arbeit für den gleichen Arbeitgebenden
  • Bereitstellen von Arbeitsgerät oder -material durch den Arbeitgebenden
  • Periodische Entgeltleistungen: Monatslohn,
  • Stundenlohn etc.

 

Einstufung als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit

Massgeblichkeit des Einzelfalles

Ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ergibt sich durch eine Beurteilung des Einzelfalls. Liegen Merkmale beider Erwerbsarten vor, ist abzuwägen, welche Merkmale überwiegen. Abmachungen unter den Beteiligten sind nicht entscheidend. Im Zweifelsfall entscheidet die Spezialbehörde (Ausgleichskasse, Steueramt, Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörde) über die Einstufung.

Fallgruppen normalerweise selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit

Nachfolgend einige Fallgruppen, bei denen normalerweise entweder eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt:

Normalerweise selbständige Erwerbstätigkeit:  

  • Gewerbsmässiger oder privater Nachhilfeunterricht
  • Gewerbsmässige oder private Coiffeurtätigkeit
  • Gewerbsmässige oder private EDV-Wartungsarbeiten
  • Gewerbsmässige Reinigungsarbeiten mit eigenem Werkzeug bei verschiedenen Auftraggebenden
  • Gewerbsmässige Gartenarbeiten mit eigenem Werkzeug bei verschiedenen Auftraggebenden
  • Kinderhüten in der Wohnung des Hütenden

Normalerweise unselbständige Erwerbstätigkeit:

  • Nachhilfeunterricht als angestellte Person einer Schule
  • Coiffeurtätigkeit als angestellte Person in einem Coiffeursalon
  • EDV-Arbeiten als angestellte Person in einem EDV-Betrieb
  • Regelmässige Reinigungsarbeiten im selben Privathaushalt
  • Regelmässige Gartenarbeiten im selben Privathaushalt
  • Kinderhüten in der Wohnung der Eltern

 Stand per; 1.1.2024