Die AHV-Rente kann unabhängig vom Pensionierungsalter um mindestens ein bis maximal fünf Jahre aufgeschoben werden. Wer die AHV aufschiebt und dadurch eine Zeit lang auf die Rente verzichtet, erhält später eine höhere AHV-Rente und kann unter Umständen die steuerliche Progression brechen.
Ein Rentenaufschub wird mit der Aufschubserklärung auf dem Formular der normalen Anmeldung für eine AHV-Rente angefragt. Der Aufschub muss spätestens bis ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden. Meldet sich eine Person erst nach dieser Frist an, wird die ordentliche Altersrente ohne den Zuschlag festgesetzt und rückwirkend ausbezahlt.
Die Dauer des Aufschubs muss nicht im Voraus festgelegt werden. Nach Ablauf des ersten vollen Jahres (Mindestdauer eines Aufschubs) lässt sich die Rente jederzeit monatlich abrufen. Die Erhöhung der Rente wird in Prozenten der Rentenhöhe bei ordentlichem Bezug ausgedrückt und richtet sich nach der Dauer des Aufschubs. Der prozentuale Zuschlag zur ordentlichen AHV-Rente ist für Frauen und Männer gleich hoch und beträgt zwischen 5,2 %bei einem Jahr und bis zu 31,5 % bei Aufschub um fünf Jahre.
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