Vorsorgegelder aus Pensionskasse und Säule 3a werden nicht erbrechtlich aufgeteilt, sondern entsprechend der gesetzlich vorgesehenen oder privat angepassten Begünstigungsregelung zugeteilt.
Je nach Privatsituation sind die Begünstigungen vollständig gesetzlich vorgegeben. Vielfach bestehen jedoch Spielräume, vor allem bei der Säule 3a.

Bei der Pensionskasse ist die Begünstigung im Gesetz geregelt. Immer begünstigt sind der überlebende Ehepartner oder der eingetragene Partner und unterstützungspflichtige Kinder der verstorbenen Person. Sind Personen dieser Kategorien vorhanden, erhalten diese das gesamte Pensionskassenvermögen oder die daraus resultierenden Renten. Sind keine Begünstigten vorhanden, können die Reglemente vorsehen, dass weitere Personen in einer festen Reihenfolge begünstigt werden können.  

Die Begünstigung bei der Säule 3a ist in der Verordnung geregelt. Sie ist ähnlich wie bei der Pensionskasse, bietet aber mehr Spielraum, vor allem bei Konkubinatsverhältnissen mit Kindern aus einer früheren Ehe. In erster Linie ist der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner begünstigt.  

Fehlt eine solche Person, sind

  •  die direkten Errungenschaften oder
  • die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblicher
    Masse unterstützt worden sind oder
  • Die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod
    ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder
  • die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen
    müssen, begünstigt.

Die versicherte Person hat die Wahl, die Personen zu bestimmen und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.

Damit dem Willen der verstorbenen Person entsprochen werden kann, muss eine
Begünstigungserklärung  vorliegen . Diese ist den sich verändernden Bedürfnissen anzupassen.

Bei Fragen sind wir für Sie da.