Was ändert mit der Reform der Ergänzungsleistungen?

Im Alter, bei einer Behinderung oder beim Tod eines Ehepartners oder Elternteils reichen in der Regel die AHV, die IV oder die Unfallversicherung aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Zusätzliches Einkommen kommt in den meisten Fällen aus der 2. und 3. Säule oder aus einer Lebensversicherung. Reichen die Einnahmen und das eigene Vermögen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren, kommen die EL zum Zug.

Wer hat Anspruch?

Wer in der Schweiz wohnt und Anspruch auf eine AHV-Rente, eine IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der IV hat oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten hat, kann einen Anspruch auf EL geltend machen. Auch Ausländer, die seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben (fünf Jahre für Flüchtlinge oder Staatenlose), erhalten EL.

Wie werden die EL berechnet?

Für Personen, die zu Hause leben, werden die anrechenbaren Einnahmen (plus Vermögensverzehr) mit den Ausgaben verglichen. Zu den anerkannten Ausgaben zählen die Bruttomiete und der allgemeine Lebensbedarf pro Jahr (Alleinstehende 19'450 Franken / 29'175 Franken). Für die ersten zwei Kinder werden je 10'170 Franken angerechnet, für zwei weitere Kinder je 6'780 Franken und für jedes weitere 3'390 Franken. Zu den anrechenbaren Ausgaben zählt auch ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung, der je nach Kanton unterschiedlich ist, weil die Berechnung angepasst wird.

Wie zählt Vermögen?

Auch wer über Vermögen verfügt, kann einen Anspruch auf EL haben. Es wird hier zwischen Vermögensertrag und Vermögensverzehr unterschieden. Zum Vermögensertrag gehören z.B. Zinsen oder Dividenden. Von Vermögensverzehr spricht man, wenn das Vermögen einen Freibetrag übersteigt. Dann wird vom übersteigenden Betrag ein Teil als Einnahmen angerechnet. Eine selbst bewohnte Liegenschaft als Vermögenswert ist privilegiert: Vom Steuerwert der Liegenschaft wird ein Freibetrag (112'500 Franken / in bestimmten Fällen 300'000 Franken) abgezogen und nur der Rest für die Bestimmung des Vermögensverzehrs berücksichtigt.

Was gilt ab 2021?

  • Die Mietzinsmaxima werden an die Preisentwicklung angepasst. Bei den Mietzinsmaxima wird die unterschiedliche Mietzinsbelastung in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (2) und auf dem Land (3) sowie der höhere Raumbedarf von Familien berücksichtigt.
  • Vermögen wird stärker berücksichtigt: Ab 100'000 Franken (Verheiratete 200'000 Franken) entfällt der Anspruch auf EL. Der Wert von selbst bewohnten Liegenschaften wird nicht berücksichtigt. Die zusätzlichen Vermögensfreibeträge bei selbst bewohnten Liegenschaften bleiben aber bestehen. Stirbt ein EL-Bezüger, müssen die Erben bezogene EL zurückerstatten (ab einem Erbteil von 40'000 Franken). Bei Ehepaaren wird die Rückerstattung aber erst fällig, wenn auch der zweite Ehegatte stirbt. Die Vermögensfreibeträge werden auf 30'000 Franken für Alleinstehende und 50'000 für Verheiratete gesenkt. Der Freibetrag für Kinder bleibt unverändert bei 15'000 Franken.
  • Die Beiträge für Kinder unter 11 Jahren werden deutlich gekürzt. Im Gegenzug werden künftig die Kosten für ausserfamiliäre Betreuung bei Kindern unter 11 Jahren berücksichtigt.
  • Neu fliesst das Einkommen des Ehegatten zu 80 Prozent in die EL-Berechnung ein.
  • Krankenversicherungsprämie: Neu werden mindestens die tatsächlichen Ausgaben und höchstens – wie schon bisher – die regionale Durchschnittsprämie berücksichtigt.
  • Die EL-Berechnung für Personen im Heim wird angepasst.
  • Der EL-Mindestbetrag wird gesenkt.
  • Ältere Arbeitslose, die ab 58 Jahren ihre Stelle verlieren und dadurch ihr Pensionskassenguthaben von der Freizügigkeitsstiftung nur noch als Kapital beziehen können, werden den anderen Versicherten gleichgestellt.

Übergangsregelung

Die Reform tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Für Personen, die dann bereits EL beziehen, wird eine Übergangsfrist gelten: Falls die Reform bei ihnen zu tieferen EL führt, behalten sie während drei Jahren die bisherigen Ansprüche. Erst danach erfolgt die Anpassung an das neue Recht.

Quelle: TREUHAND SUISSE UPDATE April 2020