Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene AHV Reform 21 verfolgt unter anderem das Ziel, den versicherten Personen zu ermöglichen, ihren Altersrücktritt flexibler zu gestalten. Im Zuge dieser Reform wurde auch die Flexibilität beim Altersrücktritt in der 2. Säule ausgeweitet. Dieser Beitrag behandelt die Weiterführung der Vorsorge nach Erreichen des Referenzalters. 

Voraussetzungen für die Weiterführung der Pensionskasse

Die ordentliche Versicherung in der 2. Säule endet mit Erreichen des Referenzalters (mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 gilt grundsätzlich ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren für Frauen und Männer, wobei die speziellen Bestimmungen für Frauen der Übergangsgeneration zu beachten sind). Die Vorsorgeeinrichtungen können jedoch vorsehen, dass die Vorsorge der versicherten Personen auch nach Erreichen des Referenzalters weitergeführt werden kann.

Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Die Vorsorgeeinrichtung hat eine entsprechende Bestimmung im Vorsorgereglement eingeführt: Dazu ist sie nicht verpflichtet. Sieht das Vorsorgereglement indes die Weiterführung der Vorsorge vor, hat die versicherte Person einen Anspruch darauf.
     
  • Die versicherte Person hat das Referenzalter erreicht und übt weiterhin eine Erwerbstätigkeit aus.
     
  • Die versicherte Person entscheidet sich freiwillig für die Weiterversicherung.

Funktionsweise der Weiterversicherung

Wenn die Möglichkeit der Weiterführung der Vorsorge in Anspruch genommen wird, bleibt die versicherte Person trotz Erreichen des Referenzalters in der 2. Säule versichert. Die Weiterführung der Vorsorge ist bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs möglich.

Für die geleisteten Beiträge gilt nach wie vor die Beitragsparität, d.h. die Beitragsfinanzierung erfolgt durch den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer.

Steuerliche Aspekte

Die Vorsorgebeiträge können steuerlich geltend gemacht werden. Pensionskasseneinkäufe sind weiterhin möglich, sofern eine Vorsorgelücke vorhanden ist. Für die Berechnung des Einkaufspotenzials ist das maximal mögliche Altersguthaben bei Erreichen des Referenzalters massgebend. Folglich reduziert sich die Einkaufsmöglichkeit laufend durch die ordentlichen Beiträge.