1. Erwerbstätige Personen;
sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig. Zu den erwerbstätigen Personen gehören auch Studenten und Lernende mit Erwerbseinkommen.
2. Selbständigerwerbende Personen:
Selbständigerwerbende sind AHV-beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17.Geburtstag, solange sie erwerbstätig sind. Ab dem Kalendermonat nach Erreichen des Referenzalters gilt ein Freibetrag von CHF 16'800.00 pro Jahr: Beitragspflichtig ist nur der Anteil des Einkommens über dem Freibetrag.
Verzicht auf Freibetrag ist möglich
Selbständigerwerbende, die das Referenzalter erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag verzichten wollen.
Beiträge je nach Höhe des Arbeitseinkommens
Die Beiträge an AHV, IV und EO betragen 5,371 Prozent bis 10 Prozent des jährlichen Arbeitseinkommens, mindestens aber CHF 514.00 im Jahr. Dazu kommt ein von der Familienausgleichskasse abhängiger prozentualer Beitrag an die Familienzulagen, wobei eine Grenze von CHF 148'200.00 gilt. Der Einkommensanteil über dieser Grenze ist von Beiträgen an die Familienzulagen befreit. Zudem erhebt die Ausgleichskasse einen Beitrag an die Verwaltungskosten.
Für die Berechnung der Beiträge zieht die Ausgleichskasse einen prozentualen Anteil des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab, aktuell 2 Prozent. Dabei zählt jeweils das investierte Eigenkapital per 31.Dezember, zum Beispiel per 31.Dezember 2024 für das Beitragsjahr 2024. Die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge rechnet die Ausgleichskasse hingegen auf.
Geringfügiges Einkommen oder Tätigkeit im Nebenberuf
Wenn Selbständigerwerbende ein Einkommen von nicht mehr als CHF 9800.00 erzielen und im selben Kalenderjahr als Angestellte einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von mindestens CHF 4851.00 erhalten, können sie dies der Ausgleichskasse melden. Sie reduziert dann die Selbständigerwerbenden-Beiträge.
Ein Einkommen von nicht mehr als CHF 2300.00 im Kalenderjahr aus selbständiger Tätigkeit im Nebenberuf ist nur auf Verlangen beitragspflichtig, sofern mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
3. Nicht erwerbstätige Personen:
Studierende Personen, mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV/IV/EO in der Höhe von CHF 478.00 (Mindestbeitrag) jährlich bezahlen. Die Beiträge sind an die Lehranstalt zu entrichten. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres haben Studierende die Beiträge aufgrund ihrer sozialen Verhältnisse, und nicht mehr den Mindestbeitrag, zu bezahlen.
Versicherte, die mindestens während eines vollen Jahres Beiträge entrichtet haben, können Leistungen der AHV und der IV beanspruchen. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen.
Wenn der erwerbstätige Ehepartner oder die eingetragene Partnerin einen beitragspflichtigen Jahreslohn von mindestens CHF 9494.00 brutto erhält oder ein selbständiges Jahreseinkommen von mindestens CHF 18'400.00 erzielt, entfallen unter Umständen eigene Beiträge. Die Ausgleichskasse prüft auf Anfrage die individuelle Situation.
Beitragspflichtige Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Ausgleichskasse des Kantons anzumelden, in dem sie wohnen. Für vorzeitig Pensionierte bleibt in vielen Fällen die Ausgleichskasse zuständig, bei der sie bisher Beiträge bezahlt haben. Die Ausgleichskasse ermittelt aufgrund der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Höhe der Beiträge und stellt sie in Rechnung.
Gerne sind wir bei Fragen für Sie da.
Stand per; 1.1.2024
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