1. Erwerbstätige Personen;

sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig. Zu den erwerbstätigen Personen gehören auch Studenten und Lernende mit Erwerbseinkommen.

2. Selbständigerwerbende Personen:

Selbständigerwerbende sind AHV-beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17.Geburtstag, solange sie erwerbstätig sind. Ab dem Kalendermonat nach Erreichen des Referenzalters  gilt ein Freibetrag von CHF 16'800.00 pro Jahr: Beitragspflichtig ist nur der Anteil des Einkommens über dem Freibetrag.

Verzicht auf Freibetrag ist möglich

Selbständigerwerbende, die das Referenzalter  erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag verzichten wollen.   

Beiträge je nach Höhe des Arbeitseinkommens

Die Beiträge an AHV, IV und EO betragen 5,371 Prozent bis 10 Prozent des jährlichen Arbeits­einkommens, mindestens aber CHF 514.00 im Jahr. Dazu kommt ein von der Familienausgleichs­kasse abhängiger prozentualer Beitrag an die Familienzulagen, wobei eine Grenze von CHF 148'200.00 gilt. Der Einkommensanteil über dieser Grenze ist von Beiträgen an die Familien­zulagen befreit. Zudem erhebt die Ausgleichskasse einen Beitrag an die Verwaltungskosten.

Für die Berechnung der Beiträge zieht die Ausgleichskasse einen prozentualen Anteil des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab, aktuell 2 Prozent. Dabei zählt jeweils das investierte Eigenkapital per 31.Dezember, zum Beispiel per 31.Dezember 2024 für das Beitragsjahr 2024. Die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge rechnet die Ausgleichskasse hingegen auf.

Geringfügiges Ein­kommen oder Tätigkeit im Nebenberuf

Wenn Selbständigerwerbende ein Einkommen von nicht mehr als CHF 9800.00 erzielen und im selben Kalenderjahr als Angestellte einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von mindestens CHF 4851.00 erhalten, können sie dies der Ausgleichskasse melden. Sie reduziert dann die Selbständig­erwerbenden-Beiträge.

Ein Einkommen von nicht mehr als CHF 2300.00 im Kalenderjahr aus selbständiger Tätigkeit im Nebenberuf ist nur auf Verlangen beitragspflichtig, sofern mindestens eine der folgenden Voraus­setzungen erfüllt ist:

  • Zugleich Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
  • Bezug von Arbeitslosen-Taggeld
  • Verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft und Führung des Familienhaushalts

 
3. Nicht erwerbstätige Personen: 

Studierende Personen, mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV/IV/EO in der Höhe von CHF 478.00 (Mindestbeitrag) jährlich bezahlen. Die Beiträge sind an die Lehranstalt zu entrichten. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres haben Studierende die Beiträge aufgrund ihrer sozialen Verhältnisse, und nicht mehr den Mindestbeitrag, zu bezahlen.
Versicherte, die mindestens während eines vollen Jahres Beiträge entrichtet haben, können Leistungen der AHV und der IV beanspruchen. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen.

Wenn der erwerbs­tätige Ehepartner oder die eingetragene Partnerin einen beitrags­pflichtigen Jahres­lohn von mindestens CHF 9494.00 brutto erhält oder ein selbständiges Jahres­einkommen von mindestens CHF 18'400.00 erzielt, entfallen unter Umständen eigene Beiträge. Die Ausgleichs­kasse prüft auf Anfrage die individuelle Situation.

Beitrags­pflichtige Nicht­erwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Ausgleichs­kasse des Kantons anzumelden, in dem sie wohnen. Für vorzeitig Pensionierte bleibt in vielen Fällen die Ausgleichs­kasse zuständig, bei der sie bisher Beiträge bezahlt haben. Die Ausgleichs­kasse ermittelt aufgrund der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Höhe der Beiträge und stellt sie in Rechnung.

Gerne sind wir bei Fragen für Sie da. 

Stand per; 1.1.2024