Die Erben haben Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten, die sogenannte Erbbescheinigung (Art. 559 Abs. 1 Zivilgesetzbuch ZGB) , um sich gegenüber Behörden und Dritten ausweisen zu können.
Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten (Art. 567 ZGB) ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Die Erbbescheinigung ist häufig unabdingbar, um über die Hinterlassenschaft verfügen zu können, insbesondere wenn es um Konten oder um Grundeigentum der verstorbenen Person geht.
Zuständig für die Ausstellung von Erbbescheinigung ist die Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Art. 28 Abs. 2 ZPO); im Kanton Aargau ist dies das Bezirksgericht.
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