Damit der letzte Wille des Erblassers in jedem Fall eingehalten wird, empfiehlt sich die Einsetzung eines Willensvollstreckers. Die gesetzlichen Grundlagen sind in ZGB 518 geregelt. Die mit der Willensvollstreckung beauftragte Person (Privatperson oder Unternehmung - Beisp. Treuhandbüro) ist für die Verwaltung und Teilung des Nachlassvermögens verantwortlich. Der Willensvollstrecker wird zu Lebzeiten im Testament oder Erbvertrag vom Erblasser eingesetzt.
Er entlastet die Erben in der Zeit der Trauer von administrativen Aufgaben. Durch den Willensvollstrecker ist sichergestellt, dass, bei Vorliegen der Urkunde Willensvollstreckerzeugnis (in der Regel 14 Tage nach dem Todesfall vorliegend), rasch wieder alle Rechtshandlungen für die Erbengemeinschaft vorgenommen werden können.
Insbesondere bei Nachlässen mit grösseren Vermögenswerten wie Unternehmungen, Firmenanteilen und Beteiligungen, hat der Willensvollstrecker eine noch anspruchsvollere Aufgabe.
Der Willensvollstrecker verwaltet dabei die Erbschaft, zahlt Schulden, richtet Vermächtnisse aus und bereitet die Erbteilung vor. Die Erbteilung ist nur mit Einverständnis aller Erben möglich.
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