Die Siegelung sichert den Bestand des Nachlassvermögens in den vom kantonalen Recht vorgesehenen Fällen (ZGB 552).
Die Inventaraufnahme wird angeordnet, wenn
Die Inventaraufnahme hat lediglich die Erfassung der Aktiven zum Gegenstand.
Die Inventaraufnahme erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechts und ist in der Regel innert zwei Monaten nach dem Tod des Erblassers durchzuführen. Für das Verfahren ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig.
Dieses Rechtsmittel kommt nur in begründeten Ausnahmefällen zur Anwendung.
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