Wer durch Testament oder Erbvertrag über sein Vermögen verfügen möchte, muss unter Umständen Pflichtteile beachten. Wer seinen Nachlass regeln will, muss seine Nachkommen berücksichtigen. Das Gesetz gibt den Nachkommen, die Eltern, den Ehegatten sowie die eingetragene Partnerin (Art. 470 ZGB) einen Pflichtteilsschutz.
Der Pflichtteil wird immer als Bruchteil der gesetzlichen Erbquote umschrieben (Art. 471 ZGB). Um herauszufinden, wie gross ein Pflichtteil ist, muss man daher auch die Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge berücksichtigen, insbesondere die Art. 457, Art. 458 und Art. 462 ZGB.
Beispiele:
1. “Nachkommen”
2. “Ehegatte und Nachkommen”
3. “Ehegatte und Eltern”.
Entzogen werden kann ein Pflichtteil nur unter besonderen Umständen, so wenn die geschützte Person aus einem im Gesetz genannten Grund enterbt wird (Art. 477 ff. ZGB) oder wenn sie sich als erbunwürdig im Sinne von Art. 540 ZGB erweist. Ausserdem kann die geschützte Person in einem notariellen Erbvertrag auf ihren Pflichtteil verzichten (Art. 495 ZGB).
Verletzt der Erblasser einen Pflichtteil, so ist ein Testament nicht einfach unwirksam. Vielmehr muss die geschützte Person innert den Fristen von Art. 533 ZGB beim zuständigen Gericht die Herabsetzungklage nach Art. 522 ff. ZGB einleiten. Damit ist es den Beteiligten freigestellt, den Willen der verstorbenen Person zu respektieren.
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