Die Nutzniessung, geregelt in Art. 745 ff. ZGB ist eine Dienstbarkeit, welche die Begünstigte oder den Begünstigten dazu berechtigt, einen fremden Vermögenswert zu gebrauchen und zu nutzen. Die Nutzniessung kann an beliebigen Sachen und somit auch an Grundstücken, das heisst an Liegenschaften, Eigentumswohnungen oder Land eingeräumt werden.
Der Nutzniesser trägt gemäss Gesetz die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt. Im Weiteren hat der Nutzniesser die Hypothekarzinsen und die Versicherungsprämien zu bezahlen. Diese Kosten kann der Nutzniesser grundsätzlich von seinen Steuern abziehen. Der Nutzniesser versteuert den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommen.
Der Eigentümer dagegen trägt die Kosten für aussergewöhnliche Reparaturen wie beispielsweise für den Ersatz der Heizung oder die Reparatur des Daches. Werden aussergewöhnliche Arbeiten notwendig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer zu informieren.
Die Nutzniessung ist höchstpersönlich und kann deshalb weder vererbt noch sonstwie übertragen werden. Die Nutzniesserin oder der Nutzniesser darf den nutzniessungsbelasteten Vermögenswert gebrauchen und nutzen, nicht jedoch wesentlich verändern, veräussern oder belasten.
Das Recht auf Nutzniessung erlischt gemäss Art. 749 ZGB mit dem Tod des Berechtigten. Es besteht grundsätzlich eine Höchstdauer von 100 Jahren. Allein durch den Auszug aus einer Liegenschaft erlischt die Nutzniessung nicht.
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