Der Erblasser hat die Möglichkeit (neben den gesetzlichen Erben oder wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind) Erben einzusetzen oder ein Vermächtnis auszurichten.
Ein Erbe erwirbt den Nachlass im Wege der Universalsukzession als Ganzes, d.h. er erwirbt alle Aktiven und Passiven. Für die Passiven haftet der Erbe mit seinem ganzen Vermögen. Im Gegensatz hierzu erwirbt der Vermächtnisnehmer nur einen obligatorischen Anspruch gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft auf Auslieferung des Vermächtnisses.
Mit einem Vermächtnis im Testament und/oder Erbvertrag können einzelne Gegenstände oder Werte anderen Personen oder auch Stiftungen und Vereinen hinterlassen werden. Wer ein Vermächtnis zugesprochen bekommen hat, ist nicht Teil der Erbengemeinschaft und nimmt somit nicht an der Erbteilung teil.
Die Erben stehen in der Pflicht, das eingeräumte Vermächtnis zu erfüllen und den Gegenstand zu übergeben oder den Betrag zu überweisen. Da die Erben den Zeitpunkt der Herausgabe des Legats bestimmen können, kommt es öfters zu Streitereien.
Spätestens mit Abschluss des Erbgangs und Übergang der Erbschaft an die Erben muss das Legat erfüllt werden.
Stirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser, so erlischt das Vermächtnis. Es wird dann so verfahren, als habe es nie ein Vermächtnis gegeben.
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