Vermögensschutz im Falle einer Urteilsunfähigkeit, Vermögensarrestierung durch die KESB verhindern

Wir empfehlen jeder Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine Patientenverfügung sowie einen Vorsorgeauftrag abzufassen, im Falle einmal eine Urteilsunfähigkeit eintreten würde.


In der Patientenverfügung regelt man die Details und Wünsche für die gesundheitlichen Belangen für den Fall, dass man nicht mehr urteilsfähig ist. Das Schweizerische Rote Kreuz hat geeignete Vorlagen für eine eigene PatientenverfügungDer Vorsorgeauftrag wird für den Fall der Urteilsunfähigkeit (z.B. infolge Demenz, eines Unfalls, oder Alzheimer etc.) einer Person angelegt und bezweckt, dass ihre Personen- und Vermögenssorge sowie ihre Vertretung im Rechtsverkehr sichergestellt ist (gemäss Art. 360 Abs. 1 ZGB).

Der Vorsorgeauftrag muss von der betroffenen Person von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet sein (siehe Art. 361 Abs. 1 und 2 ZGB).

Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr für sich selber sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine urteilsfähige Person für diesen Fall eine andere Person oder Stelle mit der Regelung ihrer Angelegenheiten beauftragen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können oft andere Massnahmen des Erwachsenenschutzes (wie z.B. die Errichtung einer Beistandschaft) vermieden werden.

Ein Vorsorgeauftrag muss entweder vom Anfang bis zum Ende von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Es können auch Einzelaufgaben übertragen werden und es können Weisungen für die Umsetzung der Aufträge erteilt werden. Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrags kann es sinnvoll sein, für die Errichtung einen Treuhänder oder Notar beizuziehen. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.

Die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag besteht, sowie dessen Hinterlegungsort können im Zivilstandsregister eingetragen werden. Für diese Eintragung ist das Zivilstandsamt zuständig. Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau können den Vorsorgeauftrag zudem am Familiengericht ihres Wohnsitzbezirks hinterlegen. Das Familiengericht im Kanton Aargau erhebt dafür eine einmalige Gebühr von Fr. 50.00.

Erhält die KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person, prüft sie den Vorsorgeauftrag und entscheidet, ob dieser rechtswirksam ist.

Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so trifft die KESB von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. Die KESB kann z.B. der beauftragten Person Weisungen erteilen, sie zur periodischen Rechnungsablage verpflichten oder ihr die erteilten Befugnisse ganz oder teilweise entziehen.