Ist der betroffene Unternehmer Verwaltungsrat seiner AG oder Geschäftsführer seiner GmbH, so sollte er dafür sorgen, dass neben ihm noch weitere Personen zeichnungsbefugt sind. Fehlt es an Vertrauen in eine einzige Person, ist die Erteilung der kollektiven Zeichnungsbefugnis an zwei Personen der Ausweg.
Als Allein- oder Mehrheitsaktionär einer AG bzw. als alleiniger oder mehrheitlicher Gesellschafter einer GmbH sollte überdies eine Vertrauensperson zur dauernden Vertretung an den Generalversammlungen bevollmächtigen.
Der Unternehmer und die Urteilsunfähigkeit