27.01.2020
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem von der ESTV geführten Verfahren kürzlich entschieden, dass sich auch Quasi-Liegenschaftenhändler auf Art. 37b DBG berufen können (VGer ZH 12.9.2018, SB.2018.00058, E. 2). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat weder aus dem Wortlaut, der Historie, der Gesetzessystematik, der systematischen Auslegung noch aus der ratio legis Gründe ableiten können, welche gegen die Anwendbarkeit von Art. 37b DBG auf Quasi-Liegenschaftenhändler sprechen (VGer ZH 12.9.2018, SB.2018.00058, E. 2). Das BGer (BGer 24.6.2019, 2C_960/2018) hat nun die Auffassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich geschützt.