01.09.2022

Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel, neues Urteil bei einmaligem Liegenschaftsverkauf

Die Steuerpflichtigen obsiegten vor dem Bundesgericht gegen das kantonale Steueramt Zürich. Das Steueramt interpretierte den Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft von Eheleuten nicht als privaten Kapitalgewinn, sondern als Erlös aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel, wofür es nicht Recht bekam. Das Bundesgericht gab den Eheleuten Recht, da sie nur ihr privates Vermögen verwaltet hätten. Um die Verwaltung privaten Vermögens handle es sich selbst dann, wenn das Vermögen umfangreich sei, professionell verwaltet werde und kaufmännische Bücher geführt werden. Dies gilt sogar noch dort, wo der Eigentümer seine Liegenschaft überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen.

Das Gericht argumentierte, dass nicht von selbständiger Erwerbstätig­keit ausgegangen werden kann, wenn die vorgenommenen Investitionen keinen gewerblichen Charakter aufweisen. Es liege hier nur das Ausnützen einer sich bie­tenden Chance vor und nicht ein gewinnstrebiges und planmässiges Verhalten.
(Quelle: BGE 2C_702/2020 vom 21. April 2022)