03.07.2023

Preisangabe Detailhandel - Preisbekanntgabeverordnung PBV

Detailhändler müssen die Preise für Ihre Ware im Schaufenster anschreiben. Zudem scheinen auch die Anforderungen für Vergleichspreise mancherorts nicht bekannt zu sein.

Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) legt Anforderungen für die Preisbekanntgabe fest, unter anderem:

  • Preisanschrift an Waren im Laden (Art. 7 PBV) und im Schaufenster (Art. 8 Abs. 2 PBV)
  • Preisvergleiche ("durchgestrichener Preis", "%", Rabatt) nur unter den Bedingungen des Art. 16 PBV: entweder Selbstvergleich (Art. 16 Abs. 1 lit. a PBV) oder Einführungspreis (Art. 16 Abs. 1 lit. b PBV) oder Konkurrenzvergleich (Art. 16 Abs. 1 lit. c PBV).
  • Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen des Konkurrenzvergleichs erfüllt sind (Art. 16 Abs. 5 PBV)

Hilfreich sind die Broschüren des SECO, insbesondere die "Wegleitung"

PBV - Wegleitung 2022 (admin.ch)

Broschüren: Preisbekanntgabe (admin.ch)

Link zur PBV:

SR 942.211 - Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) (admin.ch)