11.11.2024
Nachträgliche Einzahlung in die Säule 3a ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine bedeutende Änderung für die private Vorsorge in Kraft: Der Bundesrat hat beschlossen, die Möglichkeit der nachträglichen Einkäufe in die Säule 3a zu eröffnen. Diese Neuerung ermöglicht es erwerbstätigen Personen in der Schweiz, bis zu zehn Jahre rückwirkend Beiträge in ihre Säule 3a einzuzahlen und diese von der Steuer abzuziehen – auch für Jahre, in denen bisher keine oder nur Teilbeträge einbezahlt wurden. Damit setzt der Bundesrat die Motion 19.3702 von Ständerat Erich Ettlin um, die in beiden Räten Zustimmung fand.
Wesentliche Neuerungen und Voraussetzungen:
- Nachträgliche Einzahlungen: Ab 2025 können Personen, die in früheren Jahren keinen oder nicht den maximal möglichen Betrag in die Säule 3a eingezahlt haben, dies rückwirkend nachholen und steuerlich geltend machen.
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- Kleiner Beitrag: Zusätzlich zum ordentlichen Jahresbeitrag ist ein zusätzlicher Einkauf in Höhe des sogenannten „kleinen Beitrages“ möglich. Für 2025 liegt dieser bei maximal Fr. 7'258.
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- Voraussetzungen: Die Berechtigung zur Einzahlung in die Säule 3a erfordert ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen sowohl im Jahr der Einzahlung als auch in dem Jahr, für das die nachträgliche Einzahlung erfolgt.
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- Voraussetzungen: Die Berechtigung zur Einzahlung in die Säule 3a erfordert ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen sowohl im Jahr der Einzahlung als auch in dem Jahr, für das die nachträgliche Einzahlung erfolgt.
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Mit dieser Änderung ergibt sich eine neue Möglichkeit, private Vorsorgelücken zu schliessen und gleichzeitig die Steuerbelastung zu optimieren.
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