Wird eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) mit Gewinn verkauft, so wird die Besteuerung aufgeschoben, soweit der Erlös zum Erwerb oder zum Bau einer ebenfalls selbstgenutzten Ersatzliegenschaft verwendet wird. Wird nicht der gesamte Erlös in ein Ersatzobjekt reinvestiert, unterliegt der nicht wieder investierte Anteil am Erlös der Grundstückgewinnsteuer.
Der Aufschub bei einer Ersatzbeschaffung kann nur beantragt werden, sofern
Der Ersatz muss normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach der Veräusserung der ursprünglichen Liegenschaft erfolgen. Längere Fristen sind in Einzelfällen möglich, wobei hier die Umstände, die zur Verzögerung führen, offengelegt werden müssen. Auch eine Vorweggenommene Ersatzbeschaffung ist möglich.
Ein Steueraufschub beim Verkauf einer Ferienwohnung kann nicht beantragt werden, da die Voraussetzung der dauernden Selbstnutzung nicht erfüllt ist.