Nicht jede Eigentumsübertragung unterliegt der Grundstückgewinnsteuer.
Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:
- Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug
oder Schenkung;
- Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur
Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
- Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
- bei der Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum.