Den zivilrechtlichen Handänderungen sind gleichgestellt die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken. (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG) 

Dies sind insbesondere die Übertragung der Mehrheit von Beteiligungsrechten an einer reinen Immobiliengesellschaft und die Kettengeschäfte – Kauf- und Kaufrechtsverträge mit Substitutionsklausel, d. h. mit Befugnis, Dritte in den Vertrag eintreten zu lassen.

Bei der wirtschaftliche Handänderung, kommt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zur Anwendung: Dabei wechselt der zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstückes nicht, aber eine neue Person wird indirekt verfügungsberechtigt.

Eine Grundstückgewinnsteuerpflicht entsteht auch bei Übertragung von Beteiligungsrechten an einer Immobiliengesellschaft, wenn dadurch eine Änderung der Verfügungsgewalt eintritt. Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn

  • sich die Gesellschaft nach den Statuten oder tatsächlich praktisch ausschliesslich mit Grundstücken oder Rechten an solchen befasst.
  • der Rohertrag praktisch ausschliesslich aus Ertrag aus unbeweglichem Vermögen besteht.
  • die Vermögensrechte praktisch ausschliesslich aus Grundstücken oder Rechten an solchen bestehen.