Haben Sie eine Entnahme Ihres Geschäftsfahrzeug aus dem Betrieb vorgenommen und nutzen dieses nun privat? Dann sollten Sie den Begriff „Eigenverbrauch“ im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (MWST) kennen.

Was ist Eigenverbrauch?

Eigenverbrauch liegt vor, wenn Gegenstände oder Dienstleistungen dauerhaft oder vorübergehend für folgende Zwecke aus dem Unternehmen entnommen werden, sofern bei deren Bezug ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde:

  • für private Zwecke
  • für Tätigkeiten, die von der MWST ausgenommen sind
  • für unentgeltliche Zuwendungen im Wert von über CHF 500 pro Jahr und Person
  • bei Wegfall der Steuerpflicht noch in ihrer Verfügungsmacht befindet

Hinzu kommt, dass wenn ein Gegenstand oder eine Dienstleistung zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen wird, der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwertes des Gegenstandes oder der Dienstleistung zu korrigieren ist. 

Rechtliche Grundlage: Art. 31 MWSTG

  • Art. 31 Abs. 2 MWSTG – Beschreibt die Voraussetzungen für Eigenverbrauch.
  • Art. 31 Abs. 3 MWSTG – Regelt die daraus folgende Vorsteuerkorrektur.

Fazit:

Eigenverbrauch im Sinne des Art. 31 MWSTG bedeutet, dass unternehmerische Gegenstände oder Dienstleistungen, die privat oder für nicht unternehmerische Zwecke genutzt werden, eine Korrektur des Vorsteuerabzuges erfordern. Dies stellt sicher, dass die ursprüngliche Steuerentlastung angepasst wird, um den tatsächlichen Gebrauch der Gegenstände oder Dienstleistungen widerzuspiegeln.

Stand per, 31.12.2023