Jeder Mehrwertsteuerpflichtige muss seine Unterlagen zur Überprüfung der Steuerzahlungen und des zulässigen Vorsteuerabzugs der Steuerverwaltung auf Verlangen einreichen. Tut dies der Steuerpflichtige nicht oder liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die Steuerverwaltung die Steuerforderung ein.

Vor dem Bundesgericht erschienen Restaurantbesitzer, die keine ordnungsgemässen Aufzeichnungen eingereicht hatten. Es bestand eine Differenz von rund CHF 50'000 zwischen der Mehrwertsteuerabrechnung (ca. CHF 150'000) und der Buchhaltung (ca. CHF 100'000). Die darauf folgende Ermessenseinschätzung der Steuerverwaltung gab das Bundesgericht Recht.

Das Gericht argumentierte, dass, wenn die Ergebnisse der Buchführung, auch wenn sie formal ordnungsgemäss geführt werden, offensichtlich nicht der Realität entsprechen, eine Beurteilung korrekt sei. Im konkreten Fall fehlt das Kassenbuch und das Kassenkonto wies einen negativen Saldo auf, obwohl dieses Konto logischerweise einen positiven Sollsaldo haben muss.

Wichtig für den Steuerpflichtigen: Den formellen Anforderungen an die Geschäftsbücher ist Beachtung zu schenken. Zwar ist auch bei formell korrekten Aufzeichnungen eine Ermessenseinschätzung möglich, aber weniger wahrscheinlich. Gerade bei bargeldintensiven Unternehmen ist bei «schlechten» Zahlen, bzw. Bei unterdurchschnittlichen Margen besteht die Gefahr einer Überprüfung und Beurteilung höher. Mit einer vollständigen Dokumentation lässt sich die Einschätzung am ehesten reduzieren.

(Quelle: BGE 2C_885/2019 vom 5.3.2020)