Alle Kantone und Gemeinden erheben auf dem Vermögen von natürlichen Personen eine Vermögenssteuer. Für die Vermögenssteuer wird dabei auf einen bestimmten Stichtag (31.12.) abgestellt.
Zum steuerbaren Vermögen gehören insbesondere bewegliches (wie, Barschaften, Wertschriften, Bankguthaben, Auto) und unbewegliches (z.B. Grundstücke, Liegenschaften) Vermögen, rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen sowie das in einen Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb investierte Vermögen.
Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände zählen nicht zum Vermögen und werden deshalb nicht besteuert.
Als Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer ist das Reinvermögen, das heisst, dass um die gesamten nachgewiesenen Schulden reduzierte Bruttovermögen der Steuerpflichtigen.
Einige Kantone gewähren auch Sozialabzüge vom Reinvermögen. Diese variieren allerdings von Kanton zu Kanton. Andere Kantone sehen keine Sozialabzüge vor, besitzen aber ein steuerfreies Minimum, das wiederum von Kanton zu Kanton stark variieren kann.
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