Bei unbeweglichen Vermögen (Immoblien) ensteht am Ort der gelegenen Sache ein Nebensteuerdomizil, sofern der Liegenschaftsort vom Hauptwohnsitz abweicht. Dies ist insbesondere bei ausserkantonalen Ferienwohnungen und Auslandliegenschaften der Fall. Dabei werden die Vermögenswerte der Immobilie, nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit am Ort der gelegenen Sache besteuert. Dazu erstellt das Steueramt am Hauptsteuerdomizil eine Steuerausscheidung (Aufteilung der Vermögens- und Einkommenswerte pro Standort).
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