Bei den Einkommenssteuern spart man am meisten Steuern, wenn man seine Abzugsmöglichkeiten intelligent nutzt. Dabei ist die vorausschauende Steuerplanung die beste Optimierungsmöglichkeit. Da bleibt Zeit um sich Gedanken für die Zukunft zu machen. Für das vergangene Steuerjahr, hier die wichtigsten Abzugsmöglichkeiten im Überblick.
Berufskosten
Wer überschaubare Berufskosten (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung, Heimbüro, Sonstige) hat, kann diese mittels Pauschalbetrag abziehen. Bei Abzug der tatsächlichen Kosten darf man für den Arbeitsweg grundsätzlich nur die Kosten für den ÖV abziehen. Die Kosten für das Auto sind dann abzugsfähig, wenn man mit dem ÖV viel länger braucht. Allerdings gibt es beim Bund und den meisten Kantonen eine Maximalgrenze. Arbeitskleidung ist abzugsberechtigt, wenn sie ausschließlich Berufs- und Arbeitszwecken dient. Wer aufgrund seiner beruflichen Stellung Anzüge oder Designermode trägt, kann dies nicht geltend machen.
Im Zusammenhang mit Corona (Homeoffice usw.) haben die Kantone unterschiedliche Handhabungen definiert.
selbstbezahlte Aus- und Weiterbildungskosten
Seit einigen Jahren dürfen alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen werden – bis zu einer Obergrenze von 12'000 Franken pro Jahr. Die Kantone können eigene Obergrenzen festlegen. Es muss ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehen. Das heißt, nicht jeder Yogakurs oder Sprachaufenthalt ist von hier aus abzugsfähig.
Kinderabzug und Betreuungskosten
Der reguläre Kinderabzug gilt für jedes Kind bis zum Ende der Erstausbildung. Beim Bund liegt er bei 6'500 Franken, in den Kantonen gelten unterschiedliche Werte. Der Betreuungsabzug ist nur zulässig, wenn beide Elternteile gleichzeitig arbeiten oder in einer beruflichen Ausbildung stehen. Die Maximalgrenze bei der Bundessteuer beträgt derzeit 10'100 Franken.
Ab dem Steuerjahr 2023 wird der Bund die Maximalgrenze für den Betreuungsabzug auf 25'000 Franken anheben.
Beiträge an die gebundene Vorsorge, Säule 3a
Einzahlungen in die Säule 3a sind bei den Einkommenssteuern abzugsfähig. Zudem werden sie auch später, beim Bezug, mit zu einem abgesenkten Satz besteuert. Erwerbstätige mit zweiter Säule können für das Steuerjahr 2021 max. 6'883 Franken abziehen. Selbständige Erwerbende können max. 34'416 Franken abziehen, bis max. 20 % des Erwerbseinkommens.
Pensionskasseneinkauf, PK-Einkauf
Sofern Sie bei Ihrer Pensionskasse eine Vorsorgelücke und zusätzliches Einkaufspotenzial haben, können Sie diese Deckungslücke mit zusätzlichen Einzahlungen schließen. Dabei verbessern Sie Ihre Altersvorsorge in der 2. Säule und können die Beiträge (analog wie bei 3a) vom steuerbaren Einkommen absetzen. Ob sich ein Einkauf lohnt, sinnvoll ist und was sonst noch beachtet werden muss, sollte mit einem Steuerberater besprochen werden.
Liegenschaften und Immobilien
Schuldzinsen für Hypothekardarlehen kann man vom steuerbaren Einkommen abziehen. Kosten für Unterhaltsarbeiten können man pauschal oder effektiv abziehen. Wenn die Sanierungskosten höher als die Pauschale sind, lohnt es sich, die effektiven Kosten geltend zu machen. Energetische Sanierungen sind steuerlich privilegiert. Hier kann man nicht nur den werterhaltenden, sondern auch den wertvermehrenden Anteil voll abziehen. Im Gegenzug muss man für selbstbewohntes Eigentum den Eigenmietwert auf das Einkommen schlagen. Das ist ein theoretischer Wert, den man durch das Vermieten der Liegenschaft einnehmen würde.
Spenden an gemeinnützige oder öffentliche Organisationen
An Bund, Kantone und Gemeinden und ihre Anstalten wie Museen, Stiftungen ua An gemeinnützige Organisationen wie Hilfswerke, Umweltschutzverbände ua An steuerfreie Institutionen, die einen öffentlichen Zweck verfolgen, zB Fußballjunioren, Kulturbeiz im Quartier ua
Weitere Abzüge und die Checkliste für die Steuererklärung finden Sie hier.
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