Das Bundesgericht hat eine verschärfte Rechtssprechung bezüglich dem Ort der tatsächlichen Verwaltung und der steuerlichen Anknüpfung gefällt. Die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person ist abzugrenzen von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Wenn ein Kanton behauptet, die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person zu beherbergen, ist es an ihm, die Tatsachen zu beweisen, welche diesen Umstand und damit die persönliche Zugehörigkeit und subjektive Steuerpflicht ihm gegenüber begründen. (22.11.2019)