Latente Steuern sind eine Folge, welche aus Bewertungsdifferenzen in der Buchhaltung entstehen. Einerseits bei der Anwendung von anerkannten Rechnungslegungsstandarts und den steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften (beachte: Massgeblichkeit der Handelsbilanz) oder beim Vorhandensein von stillen Reserven. Dabei fliessen die latenten Steuern bei der Unternehmensbewertung in die Berechnung ein.
Praxisbeispiel anhand von stillen Reserven:
Stille Reserven ziehen latente Steuern nach sich, da bei einer zukünftigen Auflösung der stillen Reserven ein positiver Einfluss auf die Erfolgsrechnung erzielt wird bzw. ein höherer Gewinn ausgewiesen wird. Dabei können latente Steuern bei der Berechnung des Substanzwertes berücksichtigt werden, indem die stillen Reserven (Differenz zwischen Buchwerten und dem Verkehrswert) mit dem halben Gewinnsteuersatz multipliziert und vom ermittelten Substanzwert in Abzug gebracht werden. Mit der Verwendung des halben Steuersatzes wird einerseits dem zeitlich späteren Anfall der Steuern (Zeitwert des Geldes) und andererseits der Planbarkeit der Auflösung der stillen Reserven Rechnung getragen.
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