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Steuereinsprache, Einsprachverfahren und Steuerverfahrensrecht
In gewissen Situationen, können die steuerlichen Herausforderungen nicht mit dem Ausfüllen der Steuererklärung gelöst werden. Wir unterstützen Sie effizient, zielführend und kompetent als Steuervertreter für anspruchsvolle Steuerfragen im Steuerverfahrensrecht.
Ihre Steuerveranlagung (Einschätzungsentscheid) ist erst rechtskräftig (rechtlich definitiv), wenn die 30 tägige Einsprachefrist abgelaufen ist. Damit eine faire Besteuerung erfolgt, ist eine korrekte Steuerveranlagung durch die Steuerbehörde notwendig.
Sind Sie als steuerpflichtiger mit der Steuerveranlagung nicht einverstanden, so können Sie innert der Einsprachefrist von 30 Tagen eine Steuereinsprache beim Steueramt einreichen. Sind Sie auch mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden, so können Sie Ihren Fall bei der von der Veranlagungsbehörden unabhängigen Instanz, dem Steuerrekursgericht (Rekurskommission) einen Rekurs resp. Beschwerde beantragen. Wenn Sie auch mit dem Rekursentscheid nicht einverstanden sind, so bleibt Ihnen als letzte Instanz, der Gang ans Bundesgericht, respektive Bundesverwaltungsgericht, je nach Steuerart offen. Unsere Steuerexperten vertreten Sie.
Je nach Sachverhalt- und Fragestellung sind verschiedene Steuerarbeiten notwendig.
Wir steuern Ihre Steuern
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