Sämtliche Personengesellschaften, inklusive Einzelfirmen werden als Asset-Deal übertragen.
Das heisst, Aktiven und (eventuell auch) Passiven werden auf den Käufer übertragen. Eine Übertragung der Gesellschaft (Firma) als solche ist ausgeschlossen, da Personengesellschaften keine Körperschaften im Sinne des Gesellschaftsrechts darstellen.
Daraus folgt, dass eine Personengesellschaft mit bzw. nach dem Verkauf liquidiert wird. Der Liquidationsgewinn (die Differenz zwischen Verkaufswert und Buchwert der verkauften Aktiven) unterliegt grundsätzlich der Einkommenssteuer. Zudem ist die AHV ebenfalls geschuldet. Das Ergebnis ist eine Abgabebelastung des Verkaufserlöses, die oft 40 Prozent oder mehr beträgt.
Liquidationsgewinnbesteuerung nach Art. 37b DBG
Seit dem 1.1.2011 wurden im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II, für Verkäufer ab dem 55. Altersjahr oder bei Erwerbsaufgabe infolge Invalidität Erleichterungen vorgesehen. Diese sollen die steuerliche Belastung von Personengesellschaften verringern.
Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven gemäss Artikel 37b DBG getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern.
Die privilegierte Liquidationsbesteuerung gilt ausschliesslich für die im Vorjahr und im Liquidationsjahr realisierten stillen Reserven. Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, das nicht aus der Realisation von stillen Reserven resultiert, sowie übrige Einkommen werden weiterhin ordentlich besteuert.
Die Abgrenzung, ob Einkommen aus der Realisation von stillen Reserven oder aus ordentlicher Erwerbstätigkeit erzielt wurde, ist in der Praxis nicht immer ganz klar.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Inventarwerte mit eindeutigen zeitlichen Abgrenzungen bilden dafür eine wichtige Grundlage. Inwiefern unmittelbar vor der Liquidation gebildete stille Reserven bei deren Auflösung privilegiert besteuert werden können, muss im Einzelfall abgeklärt werden.
Voraussetzungen für die Liquidationsgewinnbesteuerung
Privatentnahme von Grundstücken und Liegenschaften ins Privatvermögen
Wird ein Grundstück anlässlich einer Liquidation in das Privatvermögen übertragen, kann ebenfalls von der privilegierten Besteuerung profitiert werden. Die Differenz zwischen den Anlagekosten (Kaufpreis oder Erstellungskosten inkl. wertvermehrenden Aufwendungen) und dem Buchwert gelten auch als stille Reserven. Diese sogenannten wiedereingebrachten Abschreibungen werden ebenfalls anders besteuert. Steuerlich attraktiv sind auch die Möglichkeiten von Artikel 18a DBG. Konkret geht es um den Wertzuwachsgewinn einer Liegenschaft. Dieser kann – muss aber nicht – bei der Überführung in das Privatvermögen abgerechnet werden. Auf Antrag hin kann der Wertzuwachsgewinn bei der direkten Bundessteuer aufgeschoben werden. Die im Zeitpunkt der Veräusserung realisierten übrigen stillen Reserven unterliegen zusammen mit dem übrigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der ordentlichen Besteuerung.
Finden jedoch sowohl die Überführung einer Liegenschaft als auch deren Veräusserung innerhalb der Liquidationsperiode statt, werden diese beiden Vorgänge als Liquidationshandlungen betrachtet und alle stillen Reserven als Liquidationsgewinn abgerechnet.
Steuerfolgen im Todesfall
Im Todesfall geht die selbständige Erwerbstätigkeit des Erblassers durch Universalsukzession auf die Erben über. Führen diese das Einzelunternehmen nicht weiter, übernehmen sie den Anspruch des Erblassers auf die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns nur dann, wenn dieser zum Zeitpunkt seines Ablebens die Voraussetzungen (Alter 55 Jahre, Invalidität) erfüllt hat.
Führen die Erben die Tätigkeit nicht weiter und beenden sie die Liquidation nicht, findet am Ende des fünften Kalenderjahrs nach dem Todesjahr eine gesetzlich vorgeschriebene Überführung der Vermögenswerte ins Privatvermögen statt.
Führen ein oder mehrere Erben die selbständige Erwerbstätigkeit fort, so können diese die privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung nicht mehr an Stelle des Erblassers geltend machen. Der Anspruch geht mit der ersten entsprechenden Handlung unter.
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