Bei Firmentransaktionen ist nicht nur der Verkäufer steuerlichen Risiken ausgesetzt, nein auch der Käufer kann steuerlich zur Kasse gebeten werden. Nachstehend eine Auswahl an möglichen Steuerrisiken.
Unterpreislicher Erwerb
Der Kaufpreis hängt von vielen Faktoren ab. So können sich abzeichnende zukünftige negative Marktentwicklungen oder eine grosse Abhängigkeit des Betriebs vom Verkäufer oder vom Käufer zur Folge haben, dass die Parteien den Wert der Beteiligung tief ansetzen.
Die Steuerbehörden stellen jedoch bei der Beurteilung oft auf den steuerlichen Verkehrswert ab, welcher auf dem Gewinn der letzten Jahre beruht und die besonderen Umstände des konkreten Falls nicht berücksichtigt. Dies führt oft dazu, dass das Vorliegen eines Vorzugspreises zu Unrecht bejaht wird.
Falls tatsächlich ein Vorzugspreis vorliegt, können daraus Schenkungs- oder Einkommenssteuern resultieren. Die Abgrenzung zwischen Schenkung und Lohn gestaltet sich in der Praxis oft sehr schwierig und ist individuell nach Beurteilung des Einzelfalls vorzunehmen. Besteht ein genügend enger wirtschaftlicher Bezug zum Arbeitsverhältnis, was bei mitarbeitenden Käufern oft als gegeben erachtet wird, ist die Qualifikation des Schenkungsbetrags als Lohn ein erhebliches Risiko. Demgegenüber wird eine Schenkung angenommen, wenn die Schenkung nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis erfolgt.
Aktuelle Rechtsprechung. Stand per 31.1.2021
Anteile an Kapitalgesellschaften, deren Erwerb im wirtschaftlichen und kausalen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, gelten als Mitarbeiteraktien – auch dann, wenn die Aktien noch vor der eigentlichen Anstellung und nicht von der Arbeitgeberin selbst, sondern von einem Dritten erworben werden, ungeachtet der Höhe der Beteiligung.
Für die Verkehrswertbestimmung von nicht kotierten Aktien kann auch für Einkommenssteuerzwecke auf die formelmässige Bewertung gemäss Kreisschreiben SSK Nr. 28 zurückgegriffen werden, wenn weder ein zeitnaher Marktwert noch eine (bessere) branchenspezifische Formelbewertung verfügbar ist.
Aktionärsbindungsverträge sind bei der Vermögenssteuer unbeachtlich. Demgegenüber können sie sich bei der Einkommenssteuer wertmindernd auswirken, was zu einem Auseinanderklaffen von Einkommens- und Vermögenssteuerwert führt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn der Aktionärsbindungsvertrag gegenseitige Vorkaufsrechte und/oder Vorschriften beinhaltet, die eine Veräusserung, Belehnung oder Verpfändung der Aktien verunmöglichen. Fallen diese wertmindernden Vertragsbestandteile später weg oder werden sie nicht umgesetzt, erzielt der Steuerpflichtige erst in diesem Zeitpunkt eine zusätzliche steuerbare Leistung.
BGer 7.4.2020 (2C_1057/2018)
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