Update zu Kreisschreiben Nr. 5a, "Umstrukturierungen"

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 01.02.2022 das  Kreisschreiben Nr. 5a „Umstrukturierungen“  veröffentlicht.

Grundlage des neu veröffentlichten ESTV-Kreisschreibens Nr. 5a bildet das:

Das  Kreisschreiben Nr. 5a „Umstrukturierungen“  zeichnet sich aus durch:

  • Redaktionelle Änderungen
  • nur wenige materiell-rechtliche Anpassungen
  • unveränderter Aufbau und gleichgebliebene Struktur gegenüber KS Nr. 5.

 

Die wichtigsten Anpassungen:

Teilweise steuerneutrale Umstrukturierung:

  • Im Rahmen einer Umstrukturierung nicht vollständig steuerneutrale Reserven auf einzelne Aktiven, zB durch Erhöhung der massgeblichen Gewinnsteuerwerte auf einen unter dem Verkehrswert übertragenen Wert, so wird auf der Differenz zwischen den Gewinnsteuerwerten vor und nach der Umstrukturierung grundsätzlich bei der übertragenden Gesellschaft eine Gewinnsteuer erhoben.
  • Die übertragenen stillen Reserven werden nicht besteuert.

 Spaltung einer „Holding“-Gesellschaft

  • Das Betriebserfordernis kann bei der Spaltung einer Holdinggesellschaft erfüllt werden
  • entweder auf Stufe der Holdinggesellschaft (Holdingbetrieb)
  • oder auf Stufe ihrer operativen Tochtergesellschaften (sog. «Transparenzprinzip»).
  • Neu bedingt ist das Betriebserfordernis nur noch das Halten einer Beteiligung von mehr als 50 % an einer aktiven Gesellschaft.
  • Bei den Beteiligungen handelt es sich überwiegend um Beteiligungen an aktiven Gesellschaften.
  • Die nach der Spaltung bestehenden Holdinggesellschaften nehmen tatsächlich eine Holdingfunktion mit eigenen persönlichen oder über beauftragte Personen wahr (Koordination der Geschäftstätigkeit mehrerer Tochtergesellschaften; strategische Führung).
  • Die nach der Spaltung bestehenden Holdinggesellschaften bestehen weiter

 „Tochtergesellschaft“

  • Definition
  • Als Tochtergesellschaft im Sinne von KS 5a gelten weiterhin Gesellschaften, die mindestens 20 % des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaften aus oder ermöglichen auf andere Weise eine massgebende Kontrolle (zB durch einen Aktionärsbindungsvertrag).
  • Steuerneutrale Ausgliederung / Ersatzbeschaffung
  • Die steuerneutrale Ausgliederung und die Ersatzbeschaffung einer TG-Beteiligung erfordern aber nur noch eine Beteiligungsquote von 10 %.
  • Steuerneutrale Konzernübertragung
  • Für eine steuerneutrale Konzernübertragung ist weiterhin eine Beteiligung von mindestens 20 % erforderlich.

 Beteiligungsübertragung auf ausländische Konzerngesellschaft

  • Neue VST-Erhebung
  • Ab sofort wird die Verrechnungssteuer im Falle der Übertragung einer Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft erhoben, und zwar auch dann, wenn das Verrechnungssteuer-Substrat bei einer inländischen Gesellschaft erhalten bleibt.
  • VST-Rückerstattung
  • Die Berechtigung zur Rückerstattung hängt vom Vertragsrecht bzw. von der Abkommens-Berechtigung der ausländischen Konzerngesellschaft ab.

 Kapitaleinlagereserven

  • Ergänzung der Umstrukturierungsstatbestände hinsichtlich der Folgen für Kapitaleinlagereserven. 

 Emissionsabgabe bei Verletzung der Sperrfrist

  • Die Steuerneutralität der Ausgliederung von Beteiligungen bedingt weiterhin die Einhaltung einer Veräußerungssperrfrist von 5 Jahren.
  • Mangels gesetzlicher Grundlage für die Erhebung der Emissionsabgabe bei einer Sperrfristverletzung lässt die ESTV das Reverserfordernis unter den KS 5a fallen.
  • Vorbehalten bleibt eine Abgabeumgehung.

Anwendbarkeit

Das KS Nr. 5a „Umstrukturieren“ ist mit seiner Veröffentlichung am 01.02.2022 in Kraft getreten und wurde sofort anwendbar.