Im neuen Aktienrecht ab dem 1.1.2023 wurde das Liquidationsverfahren gemäss Art. 736 ff. OR angepasst: 

Auflösungsklage gemäss Art. 736 Abs. 1 Ziff. 4 OR

Neu können 10% des Kapitals oder der Stimmen (bisher: 10% des Kapitals) aus wichtigen Gründen beim Gericht die Anordnung auf Auflösung der Gesellschaft verlangen.

Verteilung des Vermögens bei Liquidation (Art. 745 OR)

Die Verteilung des Vermögens darf frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der Publikation des Schuldenrufes im schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen bzw. nach Ablauf von drei Monaten, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden.

Bisher nach altem Recht, benötigte man drei Schuldenrufe im SHAB vor der Verteilung des Vermögens. Diese Schuldenrufe wurden in der Praxis auch immer direkt hintereinander publiziert. Neu genügt ein einziger Schuldenruf im SHAB*

* Dies gilt übrigens neu auch beim Verfahren der Kapitalherabsetzung (Art. 653k Abs. 1 OR)