Infolge COIVD-19 wird Artikel OR 725, Absatz 2 temporär ausser Kraft gesetzt. Gemäss aktuellem Gesetz ist bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung ein Zwischenabschluss zu erstellen und revidieren zu lassen, und sofern sich diese Besorgnis bewahrheitet, der Richter anzurufen.
Stattdessen gilt ab 20. April 2020 die Regelung, wonach die Benachrichtigung des Richters unterbleiben kann, sofern der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war und wenn Aussicht besteht, dass eine Überschuldung bis 31. Dezember 2020 behoben werden kann. Der Verwaltungsrat hat dies schriftlich zu begründen und zu dokumentieren. Die Prüfung der Zwischenbilanz durch einen zugelassenen Revisor kann dabei ebenfalls unterbleiben.
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