Bitte beachten Sie dass nachfolgende Informationen für Jahresrechnungen bis 31.12.2022 gelten.
Ab dem 1.1.2023 ist das neue Aktienrecht mit neuen Bestimmungen in Kraft. Diese Seite wird bald angepasst.
Grundlage
Der zu verwendende Bilanzgewinn setzt sich aus dem Gewinnvortrag und dem laufenden Jahreserfolg zusammen.
Gewinnverwendung als Generalversammlungsbeschluss
Die Generalversammlung hat über die vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Gewinnverwendung zu bestimmen. Sofern eine Revisionsstelle vorhanden ist, muss die externe Revisionsstelle überprüfen, ob die Gewinnverwendung Gesetz und Statuten entspricht und der GV darüber Bericht erstatten.
Gesetzliche Gewinnreserven
Vor der Ausschüttung einer Dividende oder Tantiemen an Aktionäre oder Verwaltungsrat sind die gesetzlichen Reservezuweisungen zu beachten:
Erste Reservezuweisung: Zuweisung an die allgemeine gesetzliche Reserven (diese umfasst aus Sicht des Rechnungslegungsrechts die gesetzlichen Kapitalreserven sowie die gesetzlichen Gewinnreserven) beträgt 5 % des Jahresgewinnes, bis diese 20 % des einbezahlten Grundkapitals (Aktien- und Partizipationsscheinkapital) erreicht haben. Ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr kann vom Jahresgewinn abgezogen werden (Bilanzgewinn).
Zweite Reservenzuweisung: Werden Dividenden (Superdividende) welche höher sind als die 5% Grunddividende ausgeschüttet, so sind auf dem übersteigenden Dividendenanteil weitere gesetzliche Reservezuweisungen von 10% bezogen, bis die gesetzlichen Reserven 50% des Grund- oder Nominalkapitals haben.
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