Der Bundesrat hat die Änderung des Gleichstellungsgesetzes zur besseren Durchsetzung der Lohngleichheit auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt. Die Revision umfasst drei Schritte: Lohngleichheitsanalyse, Überprüfung derselben durch unabhängige Dritte und Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das Ergebnis der Analyse. Das Gesetz gilt nur für 12 Jahre, d.h.es wird auf den 1. Juli 2032 automatisch aufgehoben (Sunset-Klausel).

Welche Firma muss eine Lohngleichheitsanalyse durchführen?

Betroffen sind Arbeitgeber, welche dem Obligationenrecht unterstehen, aber auch Arbeitgeber im öffentlich-rechtlichen Sektor auf Bundesebene. Unternehmen mit 100 oder mehr Angestellten (50 Personen bei der Bundesverwaltung) sind davon betroffen, wobei mit der Zahl 100 nicht Vollzeitstellen, sondern angestellte Personen gemeint sind (ohne Lehrlinge).

Wann muss die Lohngleichheitsanalyse durchgeführt werden?

Die erste Analyse muss sich auf die Periode zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 beziehen (ein Monat ist auszuwählen) und muss bis spätestens Ende Juni 2021 durchgeführt werden. Die Lohngleichheitsanalysen muss alle vier Jahre wiederholt werden, es sei denn, eine Analyse zeigt auf, dass kein unerklärbarer systematischer Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern feststellbar ist. In diesem Fall muss keine weitere Analyse durchgeführt werden. Die erste Prüfung muss spätestens am 30. Juni 2022 erfolgen. Sie kann frühestens schon im 2020 durchgeführt werden, je nachdem wann ein Unternehmen die Analyse durchführt. Die Arbeitnehmer und Aktionäre müssen spätestens Ende Juni 2023 informiert werden. Die Ergebnisse für die Bundesverwaltung werden veröffentlicht.